Satzung
der Königlich privilegierten Feuerschützengesellschaft 1524 Schongau
§ 1 Name und Zweck
(1) Die Gesellschaft führt den Namen
Königlich privilegierte Feuerschützengesellschaft 1524 Schongau und hat ihren Sitz in 86956 Schongau
(2) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August1868 (RegBl. Sp. 1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung an.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderund des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
(2) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.
(2) Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuß gemeinsam. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und ein weiters Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
(3) Besteht kein Gesellschaftsausschuß, so entscheidet die Generalversammlung über das Aufnahmegesuch.
(4) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuß verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß (§ 6 Abs. 2 Buchst. c),
c) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betruges, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung,
d) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.
(2) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluß eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft Teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern, b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten, c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen, d) die von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.
§ 6 Gesellschaftsdisziplin
(1) Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
(2) Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch
a) Geldbußen bis zum Betrag von 50 €,
b) Ausschluß von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,
c) befristeten oder dauernden Ausschluß aus der Gesellschaft.
(3) Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluß von den Gesellschaftsveranstaltungen oder dem befristeten Ausschluß aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mir der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.
(4) Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1.Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den 2.Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.
(5) Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluß kann nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angaben der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuß, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein.
Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.
(6) Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluß bekanntgegeben worden ist, schriftlich unter Angaben von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, daß der Beschluß noch nicht wirksam wird.
(7) Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1) abgelaufen oder über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen Beschwerde ein, so muß das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6.
§ 7 Gesellschaftsorgane
Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuß und die Generalversammlung.
§ 8 Das Schützenmeisteramt
(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1.Schützenmeister, dem 2.Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglied der Gesellschaft und volljährig sein.
(2) Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1.Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2.Schützenmeister vertreten.
(3) Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.
(4) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so bestimmt, daß in einem Jahr zwei und im darauffolgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigen Grund niederlegen.
(6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muß als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst werden.
(7) Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.
(8) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.
§ 9 Gesellschaftsausschuß
(1) Der Gesellschaftsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tag der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.
(2) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so bestimmt, daß in einem Jahr drei und im darauffolgenden Jahr zwei Mitglieder zu wählen sind. Hat der Gesellschaftsausschuß mehr als fünf Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlich zu wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Gesellschaftsausschuß, dessen Versammlung nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1.Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.
(4) Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 5 und 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:
a) Abschluß von Verträgen für die Gesellschaft,
b) Aufstellung des Haushaltsplans und Prüfen der Jahresrechnung,
c) Erlaß allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.
(5) Der Gesellschaftsausschuß ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 bleiben unberührt. (6) Über die Sitzung des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1.Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.
(2) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1.Schützenmeister.
(3) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Über die Sitzung der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(5) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muß dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
(6) Ein Beschluß der Generalversammlung ist stets erforderlich für
a) eine Änderung der Satzung (§ 14),
b) die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer,
c) die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,
d) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
g) die Festsetzung des Beitrags und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft,
h) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs. 6 und Abs. 7),
i) die Veräußerung und Belastung des Gesellschaftsvermögen sowie für Verträge mit mehr als 2 Jahren Laufzeit.
k) die Auflösung der Gesellschaft.
(7) Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.
(8) Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.
Eine außerordentliche Generalversammlung muß ferner einberufen werden, wenn
a) ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben der Tagesordnung verlangt,
b) ein Mitglied gegen den Ausschluß von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt (§ 6 Abs. 7).
(9) Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindesten zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.
§ 11 Schützenkommissar
(1) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei dritteln der Anwesenden beschließen, daß die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.
(2) Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
(3) Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Stadt Schongau und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.
(4) Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.
(5) Ein Beschluß des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.
(6) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der Generalversammlung der Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen ist spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären.
(7) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es schriftlich unter Angaben der Tagesordnung verlangt.
§ 12 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(1) Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
(2) Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.
(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.
(4) Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1.Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.
(7) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor.
Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuß genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt.
(2) Die Gesellschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
(3) Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen, das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Stadt Schongau zu übergeben mit der Auflage, es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten Schützengesellschaft in Schongau zu verwalten. Übernimmt die Stadt die Verwaltung des Vermögens und wird innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft in Schongau keine neue Schützengesellschaft gegründet, so fällt das verbleibende Gesellschaftsvermögen an die Stadt, die es zur Förderung des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die Stadt die treuhänderische Verwaltung des Vermögens ab, so fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der es zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen geändert werden.
(2) Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich der Regierung von Schwaben zur Genehmigung vorzulegen.
§15 Schlussbestimmung
(1) Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen soweit sie noch gelten, aufgehoben.
Gz. 10-1203.22/226 Vorstehende Änderung und Neufassung der Satzung wird hiermit gemäß § 33 Abs. 2 BGB genehmigt.
Regierung von Schwaben Augsburg, den 29. Oktober 2008
Steinmetz-Maaz Regierungsdirektorin
Peter Bierbrauer
1. Schützenmeister Einstimmig wird am 23. März 1983 folgende Satzungsänderung beschlossen und wurde am 6. Oktober 1983 vom Bayer. Staatsministerium des Innern genehmigt
(1) §1 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung: Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ´Steuerbegünstigte Zwecke´ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.
(2) §1 Abs. 4 der Satzung erhält folgende Fassung: Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel der Gesellschaft.
(3) §5 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(4) In §12 Abs. 5 der Satzung wird das Wort Verwaltungsausgaben durch Ausgaben ersetzt.
(5) In § 13 Abs. 3, Satz 2 der Satzung werden die Worte dem Ansuchen durch der Auflage ersetzt.
Mit 65 Abgegebenen Stimmen davon 64 mit ja und 1 mit nein wird am 12. Mai 1989 folgende Satzungsänderung beschlossen und wurde am 17. April 1990 vom Bayer. Staatsministerium des Innern genehmigt.
(1) Änderung des § 10 Abs. 6 Ziff. i der Satzung: Unzulässig sind Pachtverträge, die die FSG länger als 2 Jahre verpflichten.
Einstimmig wird am 29. Oktober 2005 folgende Satzungsänderung beschlossen und wurde am 23. März 2006 von der Regierung von Schwaben genehmigt.
(1) §2 Abs. 2 der Satzung wird gestrichen. Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) §10 Abs. 6 Ziff. i der Satzung erhält folgende Fassung: Die Veräußerung und Belastung des Gesellschaftsvermögen sowie für Verträge mit mehr als 2 Jahren Laufzeit.
12
Einstimmig wird am 14. Juni 2006 folgende Satzungsänderung beschlossen und wurde am 29. Oktober 2008 von der Regierung von Schwaben genehmigt.
(1) §6 Abs. 2 Buchst. a der Satzung erhält folgende Fassung: Geldbusen bis zum Betrag von 50 €
(2) §14 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung: Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich der Regierung von Schwaben zur Genehmigung vorzulegen.
(3) §15 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung: Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.
Datenschutzzusatz zur Vereinssatzung
§ Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: – Name und Anschrift, – Bankverbindung – Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie – E-Mail-Adresse, – Geburtsdatum, – Staatsangehörigkeit – Lizenz(en), – Ehrungen, – Funktion(en) im Verein, – Wettkampfergebnisse, – Zugehörigkeit zu Mannschaften, – Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
– Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt
hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Altersklassen sowie Einstufungen in Behindertenklassen. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
4) Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes, BDS und BDMP ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden an EMPFÄNGER VERBAND der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und EMail-Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
5) In Zeitungen sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern, übergeben.
7) Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
9) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Für Löschung und Sperrung ist der Austritt aus der FSG Schongau nötig.
Quelle u.a.: Dr. F. Weller, Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung [Okt. 2009]